GNotKG § 35
Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 7: Wertvorschriften
Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften
§ 35 Grundsatz
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
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MAAAF-00957