BAG Urteil v. - 3 AZR 892/13

Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

Gesetze: § 187 Abs 1 BGB, § 193 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 286 Abs 2 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 2 Abs 1 BetrAVG vom , § 2 Abs 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 17 Abs 3 S 3 BetrAVG

Instanzenzug: ArbG Essen Az: 5 Ca 4847/09 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 12 Sa 440/13 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe des Ausgangsruhegelds des Klägers.

2Der im Juni 1947 geborene Kläger war vom bis zum im R-Konzern - zuletzt bei der R E AG - beschäftigt. Ihm wurde ein betriebliches Ruhegeld nach den als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft E“ vom (im Folgenden RL 02/89) zugesagt. Die RL 02/89 lauten auszugsweise wie folgt:

3Bei der R E AG galt eine Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen vom - sog. 51er-Regelung - (im Folgenden BV 2000). Nr. 8c der BV 2000 lautet auszugsweise:

4Der Kläger, der auf der Grundlage der BV 2000 aus dem Arbeitsverhältnis mit der R E AG ausgeschieden ist, bezieht seit dem ein Ruhegeld. Dieses belief sich zunächst auf 1.524,62 Euro.

5Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle mit dem Konzern der Beklagten zu 2. verbundenen Unternehmen mit Wirkung zum inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die Anpassungsregelungen für das Ruhegeld neu gefasst wurden. Auch für den Kläger sah eine solche Betriebsvereinbarung eine Änderung des § 5 RL 02/89 dahin vor, dass die laufenden Versorgungsleistungen jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahrs nur noch um 1 % anzupassen waren. Dementsprechend wurde das Ruhegeld des Klägers zum auf 1.539,87 Euro, zum auf 1.555,27 Euro und zum auf 1.570,82 Euro erhöht. Die Gerichte für Arbeitssachen erkannten in der Folgezeit darauf, dass die Änderung der Anpassungsregelungen unwirksam war (vgl. etwa  - BAGE 138, 197).

6Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Juni 2007 bis einschließlich Dezember 2009 sowie sich hierauf ergebender Zinsen bis einschließlich .

7Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Ansicht vertreten, ihm stünde ein höheres als das von den Beklagten berechnete Ruhegeld zu. Die Berechnung des Ausgangsruhegelds zum sei unzutreffend. Die in § 6 Abs. 5 RL 02/89 festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze sei nicht bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 8c BV 2000 maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Vielmehr sei zunächst eine Quotierung des nach § 4 RL 02/89 ermittelten Ruhegelds wegen des vorzeitigen Ausscheidens vorzunehmen und das derart gekürzte Ruhegeld bei der Berechnung des Gesamtmonatseinkommens iSd. § 6 Abs. 5 RL 02/89 in Ansatz zu bringen. Danach ergebe sich ein Ausgangsruhegeld iHv. 1.722,07 Euro, das nach § 5 Abs. 5 und Abs. 6 RL 02/89 zum um 1,81 %, zum um 3,28 % und zum um 0,09 % hätte angepasst werden müssen.

8Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, zuletzt beantragt,

9Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Berechnung des Ausgangsruhegelds sei zutreffend. Die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 RL 02/89 sei bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 8c BV 2000 maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen.

10Das Arbeitsgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner rückständiges Ruhegeld für die Monate Juli 2008 bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 264,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 19,39 Euro seit dem ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem und endend mit dem sowie aus je 5,31 Euro beginnend mit dem und endend mit dem zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Gründe

11Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht in vollem Umfang zurückweisen. Die zulässige Klage ist in geringem Umfang über die vom Arbeitsgericht bereits ausgeurteilten Beträge hinaus begründet.

12I. Die Beklagten schulden dem Kläger als Gesamtschuldner die Zahlung weiteren rückständigen Ruhegelds für die Monate Juli 2007 bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 660,48 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf rückständiges Ruhegeld für die Monate Juli 2007 bis Juni 2008 iHv. jeweils 12,35 Euro, für die Monate Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. jeweils 28,47 Euro und für die Monate Juli 2009 bis Dezember 2009 iHv. jeweils 28,44 Euro ab dem Tag nach dessen jeweiliger Fälligkeit. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Zahlung rückständigen Ruhegelds stehen dem Kläger nicht zu.

131. Das Ausgangsruhegeld des Klägers ist entgegen seiner Rechtsauffassung zutreffend berechnet. Zum stand ihm nach den RL 02/89 lediglich ein Ruhegeld iHv. 1.524,62 Euro zu.

14a) Das Ausgangsruhegeld des Klägers wurde wie folgt berechnet: Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers belief sich bei seinem Ausscheiden auf 3.964,25 Euro. Nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 RL 02/89 wurden für 38 anrechnungsfähige Dienstjahre (mögliche Dienstzeit vom bis zum ) 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens und damit 2.973,19 Euro zugrunde gelegt. Von diesem Betrag wurden nach § 6 Abs. 2 RL 02/89 50 % der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechneten Sozialversicherungsrente iHv. 1.447,34 Euro, dh. 723,67 Euro in Abzug gebracht. Danach verblieb ein Betrag iHv. 2.249,52 Euro. Anschließend wurde ermittelt, ob das so errechnete Ruhegeld zusammen mit der Sozialversicherungsrente die sich nach § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 ergebende Gesamtversorgungsobergrenze übersteigt. Da sich das fiktive Monatseinkommen des Klägers, bestehend aus dem Ruhegeld iHv. 2.249,52 Euro und der Sozialversicherungsrente iHv. 1.447,34 Euro, auf insgesamt 3.696,86 Euro belief und damit die in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 definierte Obergrenze von 3.349,79 Euro (78 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens iHv. 3.964,25 Euro) um 347,07 Euro überstieg, wurde dieser Differenzbetrag vom errechneten Ruhegeld iHv. 2.249,52 Euro in Abzug gebracht. Das sich danach ergebende Ruhegeld iHv. 1.902,45 Euro wurde wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Nr. 8c BV 2000 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem ermittelten Quotienten 0,8014 multipliziert und dementsprechend zeitratierlich gekürzt. Dies ergab ein Ausgangsruhegeld iHv. 1.524,62 Euro.

15b) Diese Berechnung ist zutreffend. Nach Nr. 8c BV 2000 richtet sich die Berechnung des Ausgangsruhegelds des Klägers grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Deshalb ist zunächst die dem Kläger nach den RL 02/89 zustehende Leistung, die ihm bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte, unter Berücksichtigung der Obergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 zu ermitteln und erst im Anschluss daran die Kürzung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben der Nr. 8c BV 2000 vorzunehmen.

16aa) Die Berechnung des Ruhegelds des vorzeitig - vor dem Eintritt des Versorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Klägers richtet sich nach Nr. 8c BV 2000 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG.

17(1) Der Kläger ist vorzeitig, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat das Ruhegeld vorgezogen nach § 6 BetrAVG in Anspruch genommen. Die RL 02/89 enthalten keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 02/89 setzt die Gewährung von Ruhegeld neben der Vollendung der Wartezeit voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Vollendung des 65. Lebensjahrs, der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder einer durch den Rentenversicherungsträger anerkannten Erwerbsunfähigkeit erfolgt. Die Bestimmungen zeigen, dass die RL 02/89 nur die Ansprüche der Arbeitnehmer regeln wollen, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat. § 6 Abs. 1 RL 02/89 bestätigt dies. Die Formulierung „durch die Versetzung in den Ruhestand“ lässt erkennen, dass der Regelung ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Arbeitnehmer, der Ruhegeld in Anspruch nimmt, bis zu dessen Bezug auch betriebstreu war.

18(2) Die Erstberechnung des Ruhegelds des auf der Grundlage der BV 2000 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägers bestimmt sich jedoch nach den Regelungen in Nr. 8c BV 2000. Danach ist das betriebliche Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden BetrAVG aF) zu berechnen, wobei - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen - die Kürzung des fiktiven Ruhegelds nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs als fester Altersgrenze (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89), sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat und bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 57,5. Lebensjahrs die Zeit vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahrs zur Hälfte als tatsächliche Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist.

19bb) Nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG aF hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen (vgl. bereits  - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268). Ist dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollversorgung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Versorgungsordnung oder eine sonstige, für die Höhe des Altersruhegelds maßgebliche Regelung eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung zugunsten der Versorgungsberechtigten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) vorsieht.

20cc) Danach ist das Ausgangsruhegeld des Klägers zutreffend berechnet worden. Nr. 8c BV 2000 sieht für die Ermittlung des dem Kläger bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zustehenden - fiktiven - Ruhegelds keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG aF abweichende Regelung vor. Die Bestimmung verweist vielmehr insoweit ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 BetrAVG aF und ordnet für den vor Vollendung seines 57,5. Lebensjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger lediglich an, dass die Kürzung des zunächst nach den Vorgaben der RL 02/89 ermittelten fiktiven Ruhegelds - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen - nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89), sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat und die Zeit von seinem Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahrs zur Hälfte als tatsächliche Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist.  

21dd) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 im Hinblick auf die Bestimmungen in der Präambel der RL 02/89 (auch) darauf abzielt, eine etwaige Überversorgung zu vermeiden. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom (- 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) die in früheren Entscheidungen aufgestellte Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin auszulegen sei, dass Voll- und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen und diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl.  - zu I 2 b der Gründe; - 3 AZR 630/84 - zu II 2 b der Gründe), ausdrücklich aufgegeben. Sofern die Entscheidung des Senats vom (- 3 AZR 374/05 - aaO) dahin zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, davon abhängt, welcher Zweck mit der Höchstbegrenzungsklausel verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese auch eine Überversorgung verhindert werden soll, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Für die Frage, welcher Anteil an einer erreichbaren Vollrente einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zusteht, hat der Zweck der Begrenzungsregelung keine Bedeutung. Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Berechnung der anteiligen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers kommt nur in Betracht, wenn eine Versorgungsregelung - anders als hier - dies ausdrücklich vorsieht.

22ee) Da sich die Erstberechnung des Ruhegelds des Klägers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 8c BV 2000 richtet, kam es nicht darauf an, wie die Regelungen in § 6 Abs. 3 RL 02/89 über die Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit auszulegen sind. Diese Regelungen betreffen andere Fallgestaltungen, aus denen keine Auslegungshilfe für die hier zur Entscheidung stehende Problematik gewonnen werden kann.

232. Dem Kläger stehen - ausgehend von einem Ruhegeld zum iHv. 1.524,62 Euro - gegen die Beklagten jedoch über die vom Arbeitsgericht bereits austitulierten Beträge hinaus noch weitere Ansprüche auf Zahlung restlichen Ruhegelds für die Monate Juli 2007 bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 660,48 Euro zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Ausgangsruhegeld des Klägers iHv. 1.524,62 Euro nicht nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2006, sondern nach § 5 Abs. 5 und Abs. 6 RL 02/89 anzupassen ist. Danach hätte das Ruhegeld des Klägers - unstreitig - zum um 1,81 % auf 1.552,22 Euro, zum um 3,28 % auf 1.603,13 Euro und zum um 0,09 % auf 1.604,57 Euro erhöht werden müssen. Dem Kläger wurde jedoch lediglich ein monatliches Ruhegeld ab dem iHv. 1.539,87 Euro, ab dem iHv. 1.555,27 Euro und ab dem iHv. 1.570,82 Euro gezahlt. Abzüglich der bereits vom Arbeitsgericht zugesprochenen Beträge ergibt sich damit ein Anspruch des Klägers auf weitere Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Juli 2007 bis Juni 2008 iHv. jeweils 12,35 Euro, für die Monate Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. jeweils 28,47 Euro und für die Monate Juli 2009 bis Dezember 2009 iHv. jeweils 28,44 Euro, mithin insgesamt iHv. 660,48 Euro brutto. Diesen Betrag schulden die Beklagten, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben, als Gesamtschuldner, § 421 BGB.

243. Der Zinsausspruch beruht auf § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Dem Kläger stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu (vgl.  - Rn. 27 mwN). Nach § 18 Abs. 1 RL 02/89 ist das Ruhegeld nachträglich am Ende eines jeden Monats, mithin am Monatsletzten zu zahlen; soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag ( - Rn. 32 mwN). Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt dies auch für die Anpassungen nach § 5 Abs. 5 RL 02/89. Da die Regelungen in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 RL 02/89 keine Anpassung nach billigem Ermessen vorsehen, sondern eine Pflicht zur Anpassung um die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten im Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Renten vorsehen, werden die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente - anders als nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern zum jeweiligen Zahlungstermin fällig ( - Rn. 50, BAGE 138, 197).

25II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0

Fundstelle(n):
JAAAE-99170