VAG § 35a

Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 1: Geschäftstätigkeit

Abschnitt 4: Allgemeine Berichtspflichten

Unterabschnitt 1: Abschlussprüfung

§ 35a Bestimmung von Prüfungsinhalten [1]

(1) 1Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 35 kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. 2Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.

(2) Die Prüfungsanordnung soll dem Versicherungsunternehmen mit einem Vorlauf von mindestens drei Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden.

Fundstelle(n):
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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: § 35a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 411) mit Wirkung v. .