VAG § 342

Teil 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 342 Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

(1) Versicherungsunternehmen, die die am geltenden Solvabilitätsanforderungen erfüllen, deren anrechnungsfähige Basiseigenmittel aber nicht zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung ausreichen, müssen spätestens am über anrechnungsfähige Basiseigenmittel in Höhe der Mindestkapitalanforderung verfügen.

(2) Verfügt ein unter Absatz 1 fallendes Versicherungsunternehmen am nicht über anrechnungsfähige Eigenmittel in Höhe der Mindestkapitalanforderung, wird ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entzogen.

(3) Bis zum kann die Aufsichtsbehörde von einem Versicherungsunternehmen, für das ein Kapitalaufschlag festgelegt wurde, verlangen, die in Artikel 129 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Prozentsätze ausschließlich auf die ohne den Kapitalaufschlag berechnete Solvabilitätskapitalanforderung anzuwenden.

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TAAAE-98066