VAG § 303a

Teil 6: Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation

Kapitel 1: Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen [1]

1In den Fällen des § 308c Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die dort genannten Personen gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommenen Vorschriften verstoßen haben.

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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: § 303a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1568) mit Wirkung v. .