Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 2: Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 2: Solvabilitätsanforderungen
Unterabschnitt 3: Interne Modelle
§ 113 Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter
(1) Der Vorstand ist selbst verantwortlich
für den Antrag auf Verwendung des internen Modells gemäß § 111 Absatz 3 und den Antrag auf Genehmigung späterer größerer Änderungen des Modells,
für die Einführung von Systemen, die sicherstellen, dass das interne Modell durchgehend ordnungsgemäß funktioniert,
für die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus und der Funktionsweise des internen Modells und
dafür, dass das interne Modell jederzeit das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens angemessen abbildet.
(2) Die vollständige oder teilweise Bereitstellung des Modells oder von Daten durch Dritte entbindet das Versicherungsunternehmen nicht von der Pflicht, die Anforderungen der §§ 115 bis 121 an das interne Modell zu erfüllen.
Fundstelle(n):
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TAAAE-98066