Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
„Tätigkeit als Versicherungsvertreter und -makler“ i. S. des § 4 Nr. 11 UStG – Aufbau eines Strukturvertriebs
Streitig war im , ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 2009 und 2010 steuerfreie Umsätze als Versicherungsmakler an die X AG ausgeführt hat oder ob seine Umsätze der Regelbesteuerung unterliegen.
A. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Die Vermittlung im Rahmen einer "Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler" i. S. des § 4 Nr. 11 UStG kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss.
2. Allein die Feststellung, dass der Aufbau eines Strukturvertriebs geschuldet wird, sagt nichts darüber aus, ob im konkreten Fall ein Bezug zu einzelnen Geschäften hergestellt werden kann.
B. Sachverhalt
Nach dem vom Finanzgericht (FG) zugrunde gelegten Vortrag des Klägers traf er am mit der X AG eine mündliche Vereinbarung, in der er sich verpflichtete, für die X AG am Aufbau eines Strukturvertriebs mitzuwirken, wofür er Entgelt erhalten sollte.
Zur Vorinstanz siehe das Urteil des .
Davon sollte ein Teilbetrag monatli...