BGH Beschluss v. - VI ZB 50/14

Rechtsweg für eine Regressklage des Unfallversicherungsträgers gegen einen Arbeitgeber im Falle der Schwarzarbeit

Leitsatz

Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet.

Gesetze: § 110 Abs 1a SGB 7, § 51 Abs 1 Nr 3 SGG, § 1 Abs 2 Nr 1 SchwarzArbG, §§ 1ff SchwarzArbG, § 13 GVG

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 10 W 1210/13vorgehend LG Dresden Az: 5 O 2560/12

Gründe

I.

1Der Beklagte betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangt vom Beklagten aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Erstattung von Aufwendungen, die sie für die Heilbehandlung eines für den Beklagten tätigen, jedoch nicht bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gemeldeten Taxifahrers erbracht hat, nachdem dieser von einem Fahrgast überfallen und schwer verletzt worden war. Der Beklagte wendet sich gegen eine Erstattungspflicht mit der Begründung, der Taxifahrer sei nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sondern als selbständiger Unternehmer für ihn tätig geworden.

2Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht verwiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist und es sich insbesondere nicht um eine den ordentlichen Gerichten zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG handelt.

41. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5Beim Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII handle es sich um Sonderrecht eines Trägers öffentlicher Aufgaben, da er nur einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen könne. Diesem Anspruch, der nicht mit einer zivilrechtlichen Vertragsstrafe vergleichbar sei, komme in erster Linie Strafcharakter zu, von dem allein ein in Ausübung öffentlicher Gewalt handelnder Hoheitsträger Gebrauch machen dürfe. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit spreche ferner das Kriterium der Sachnähe, da das Regressverhältnis zwischen dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Unternehmer nach § 110 Abs. 1a SGB VII entscheidend geprägt werde durch Normen des Sozialversicherungsrechts, nämlich durch die Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten als Unternehmer (§§ 28a, 28f SGB IV, §§ 150, 165 SGB VII), deren Verletzung den Tatbestand der Schwarzarbeit erfülle (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG). Die öffentlich-rechtliche Einordnung werde auch durch eine vergleichende Betrachtung der Erwägungen bekräftigt, die den Bundesgerichtshof veranlasst hätten, den Rückgriffsanspruch aus § 640 RVO als der Vorgängernorm zu § 110 Abs. 1 SGB VII dem Zivilrecht zu unterstellen.

6Aus der systematischen Einordnung der Regelung in § 110 SGB VII ergebe sich nichts anderes. Der Gesetzesbegründung lasse sich keine eindeutige Aussage zum Rechtsweg entnehmen. Abgesehen davon lasse sich der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII entgegen der Gesetzesbegründung nicht in geläufige Systeme einordnen, sondern stelle in § 110 SGB VII eher einen Fremdkörper dar.

72. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

8a) Der Ersatzanspruch des Unfallversicherungsträgers nach § 110 Abs. 1a SGB VII entsteht, wenn Unternehmer Schwarzarbeit nach § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) vom (BGBl. I S. 1842) erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem 6. Kapitel des SGB VII nicht, nicht in richtiger Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt. Ob für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus § 110 Abs. 1a SGB VII der Rechtsweg zu den ordentlichen oder zu den Sozialgerichten gegeben ist, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Literatur und Instanzrechtsprechung beurteilen die Frage unterschiedlich.

9aa) Nach einer Ansicht handelt es sich bei § 110 Abs. 1a SGB VII um eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sein soll (LG Erfurt, r+s 2013, 47, 48; SG Mannheim, Urteil vom - S 7 U 533/06, unveröffentlicht; Leube, SGb 2006, 404, 407 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 110 SGB VII Rn. 9 [Stand: Juni 2013]; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 110 Rn. 26 [Stand: Dezember 2009]; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 51 Rn. 28c; ErfK/Rolfs, 15. Aufl., § 110 SGB VII Rn. 4; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 80 Rn. 376; Bultmann in Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 15; v. Koppenfels-Spies in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl., § 110 SGB VII Rn. 9; ferner Giesen in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl., § 110 SGB VII Rn. 1, 8, 9; ders., Festschrift Leinemann, 2006, S. 831, 837, 841, der indessen einen Anspruch nur bejaht, wenn der Unternehmer ohne die §§ 104 ff. SGB VII zivilrechtlich haften würde; jeweils ohne explizit auf Absatz 1a einzugehen auch Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 32 Rn. 1; Geigel/Freymann, aaO, Kap. 36 Rn. 15 f.; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 110 Rn. 4; Lauterbach in Dornbusch/Fischermeier/Löwisch, Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht, 4. Aufl., § 110 SGB VII Rn. 1). Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf die systematische Einordnung der Regelung in die Vorschrift des § 110 SGB VII, die in ihrem Absatz 1 anerkanntermaßen bürgerlich-rechtlicher Natur sei. Sie verweist dabei auch auf die Begründung des der Einführung von § 110 Abs. 1a SGB VII zugrundeliegenden Gesetzentwurfs, wonach der negativen Entwicklung durch Schwarzarbeit "systemkonform" begegnet und der in § 110 Abs. 1 SGB VII bereits geregelte Regress mit dem neuen Absatz 1a künftig auf Fälle der Schwarzarbeit "ausgedehnt" werden solle (BT-Drucks. 15/2573, S. 32). Darüber hinaus wird angeführt, nicht der Sanktionscharakter, sondern der bürgerlich-rechtliche Gedanke der Schadloshaltung stehe bei § 110 Abs. 1a SGB VII im Vordergrund.

10bb) Nach der Gegenansicht handelt es sich bei § 110 Abs. 1a SGB VII um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der vor den Sozialgerichten zu verfolgen ist (Lehmacher, BG 2005, 408, 409; AnwK-ArbR/dies./Mülheims, 2. Aufl., § 110 SGB VII Rn. 41; Waltermann, BG 2006, 79, 80; ders. in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 110 Rn. 9; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 51 Rn. 71; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung, SGB VII, 4. Aufl., § 110 Rn. 22 [Stand: Juni 2013]; ders., r+s 2004, 403; Riedel, Der unfallversicherungsrechtliche Regress des § 110 SGB VII unter besonderer Betrachtung des neu eingeführten Absatzes 1a, S. 120 ff.; Lemcke, r+s 2013, 49; Plagemann in Plagemann/Radtke-Schwenzer, Gesetzliche Unfallversicherung, 2. Aufl., Kap. 8 Rn. 43; Grüner in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 110 Rn. 24; BeckOK Sozialrecht/Stelljes, § 110 SGB VII Rn. 36 [Stand: ]; offen gelassen von Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 110 SGB VII Rn. 11 [Stand: Dezember 2014]; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 110 SGB VII Rn. 18b [Stand: Juni 2013]; jurisPK-SGB VII/Hillmann, 2. Aufl., § 110 Rn. 24). Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf die Annahme, der Anspruch sei als Sanktion für die verletzte öffentlich-rechtliche Pflicht der Beitragszahlung ausgestaltet, anstatt, wie der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII, an eine bürgerlich-rechtlich zu beurteilende Unfallverursachung und Verantwortlichkeit anzuknüpfen. Er trete auch nicht wie § 110 Abs. 1 SGB VII an die Stelle eines ohne die Privilegierung der §§ 104 ff. SGB VII über § 116 SGB X auf den Versicherungsträger übergehenden zivilrechtlichen Anspruchs. Deshalb sei der Anspruch gerade unabhängig von einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage. Die systematische Einordnung der Regelung in § 110 SGB VII stehe ihrer öffentlich-rechtlichen Qualifizierung nicht entgegen, da die Einordnung systemwidrig sei. Anders als in Absatz 1 sei nach Abs. 1a nur der Unfallversicherungsträger gegenüber Unternehmern als seinen Zwangsmitgliedern anspruchsberechtigt, so dass ein Sonderrecht für Unfallversicherungsträger im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses bestehe.

11b) Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. Anders als beim Streit über Ansprüche aus § 110 Abs. 1 SGB VII und dessen Vorgängernormen (Senat, Urteile vom - VI ZR 206/55, NJW 1957, 384, 385 - zu §§ 903 ff. RVO; vom - VI ZR 79/66, VersR 1968, 64 f.; vom - VI ZR 77/66, VersR 1968, 373, 374 f.; vom - VI ZR 216/69, BGHZ 57, 96, 100 f. - jeweils zu § 640 RVO; vgl. auch Senat, Urteil vom - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 18) handelt es sich beim Streit um die Frage, ob dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 110 Abs. 1a SGB VII ein Regressanspruch gegen einen Unternehmer zusteht, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.

12aa) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom - GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292; vom - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f.; vom - GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283; vom - GmS-OGB 1/88, BGHZ 108, 284, 286 mwN; Senat, Urteil vom - VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, 251; Beschluss vom - VI ZB 12/01, BGHZ 148, 307, 308; , BGHZ 176, 222 Rn. 8; , NZS 2014, 918 Rn. 8). Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (Senat, Urteil vom - VI ZR 212/87, BGHZ 103, 255, 257; Beschluss vom - VI ZB 34/99, VersR 2000, 1390 f.; , BGHZ 106, 134, 135; vom - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 5; Beschlüsse vom - VIII ZB 61/07, BGHZ 176, 222 Rn. 8; vom - III ZB 110/96, VersR 1997, 1552, 1553; vom - III ZB 47/09, VersR 2011, 90 Rn. 7). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (Senat, Urteile vom - VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, 252; vom - VI ZR 212/87, BGHZ 103, 255, 257; BSG, Beschlüsse vom - B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 Rn. 9; vom - B 11 SF 1/10 R, SGb 2012, 402 Rn. 20; vgl. auch GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292, 296; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom - GSZ 2/75, BGHZ 67, 81, 87).

13Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsbeziehungen, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung aufgrund besonderer, speziell ihn berechtigender oder verpflichtender Rechtsvorschriften beteiligt ist und er daher nicht den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterliegt (, BSGE 49, 291, 293 mwN; vom - 5 RJ 39/89, BSGE 67, 100, 101; vom - 3 RK 1/93, BSGE 72, 148, 151 mwN). Das ist hier der Fall: § 110 Abs. 1a SGB VII berechtigt einzig den öffentlich-rechtlich verfassten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, unter den dort genannten Voraussetzungen Erstattung von Aufwendungen zu verlangen. § 110 Abs. 1a SGB VII ist mithin, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hinweist, Sonderrecht für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 51 Rn. 71; Riedel, Der unfallversicherungsrechtliche Regress des § 110 SGB VII unter besonderer Betrachtung des neu eingeführten Absatzes 1a, S. 121). Der Anspruch besteht zudem allein gegenüber Unternehmern. Dass zwischen dem Unfallversicherungsträger und dem Unternehmer als beitragspflichtigem Zwangsmitglied ein - für den Bereich des öffentlichen Rechts typisches - Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit jeher anerkannt (, BSGE 100, 243 Rn. 13 mwN).

14bb) Dass die Vorschrift des § 110 Abs. 1 SGB VII und ihre Vorgängernormen wie § 640 RVO a.F. bzw. §§ 903 ff. RVO a.F. demgegenüber als bürgerlich-rechtliche Regelungen verstanden werden bzw. wurden, steht der öffentlich-rechtlichen Qualifizierung von § 110 Abs. 1a SGB VII nicht entgegen. Die maßgeblichen Gründe für die Einordnung des Anspruchs aus § 110 Abs. 1 SGB VII und seiner Vorgängernormen in das bürgerliche Recht greifen beim Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII nämlich gerade nicht.

15(1) Beim Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII besteht kein Über-/Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art. Denn zum einen richtet sich der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII auch gegen Dritte, die zum Unfallversicherungsträger nicht wie der Unternehmer in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis stehen, so dass es sich ihnen gegenüber nur um einen originär bürgerlich-rechtlichen Anspruch besonderer Art auf Ersatz des mittelbaren Schadens handeln kann (Senat, Urteile vom - VI ZR 206/55, NJW 1957, 384, 385; vom - VI ZR 79/66, VersR 1968, 64, 65). Zum anderen gewährt § 110 Abs. 1 SGB VII nicht nur dem Unfallversicherungsträger einen Regressanspruch, sondern jedem Sozialversicherungsträger, dem infolge des Versicherungsfalls Aufwendungen entstanden sind; auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Sozialversicherungsträger in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zum Verpflichteten steht (vgl. Senat, Urteile vom - VI ZR 206/55, aaO; vom - VI ZR 79/66, aaO; vom - VI ZR 77/66, VersR 1968, 373, 374).

16(2) Da § 110 Abs. 1a SGB VII kein historisches Vorbild hat, besteht anders als bei den Vorgängernormen zu § 110 Abs. 1 SGB VII (vgl. Senat, Urteile vom - VI ZR 79/66, VersR 1968, 64, 65; vom - VI ZR 77/66, VersR 1968, 373, 374) auch keine Tradition, dass die Zivilgerichte über den Anspruch entscheiden.

17(3) Vor allem aber tritt der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII anders als derjenige aus § 110 Abs. 1 SGB VII, durch den der Schädiger so gestellt wird, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde (Senat, Urteile vom - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 15, 18; vom - VI ZR 70/07, BGHZ 175, 152 Rn. 13), nicht an die Stelle eines ohne diese Privilegierung auf den Sozialversicherungsträger kraft Gesetzes gemäß § 116 SGB X übergeleiteten Schadensersatzanspruchs (zu § 640 RVO Senat, Urteile vom - VI ZR 79/66, VersR 1968, 64 f.; vom - VI ZR 77/66, VersR 1968, 373, 374 f.). Denn der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII setzt keinen (fiktiven) Schadensersatzanspruch des Versicherten voraus. Dementsprechend ist eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Unfallverursachung und Verantwortlichkeit des Verpflichteten nur für § 110 Abs. 1 SGB VII Anspruchsvoraussetzung (vgl. zu § 640 RVO Senat, Urteil vom - VI ZR 77/66, VersR 1968, 373, 375), nicht aber für § 110 Abs. 1a SGB VII. Damit fehlt dem Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Anbindung an bürgerlich-rechtliche Normen, die maßgebend dafür ist, den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII als bürgerlich-rechtlich zu qualifizieren.

18cc) Die Gründe, die von der Gegenansicht für die bürgerlich-rechtliche Qualifizierung des Anspruchs aus § 110 Abs. 1a SGB VII angeführt werden, greifen nicht durch.

19Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Ergänzung des § 110 SGB VII um Abs. 1a als "systemkonform" bezeichnet und den bereits in Abs. 1 enthaltenen Regress ausdrücklich "auf Fälle der Schwarzarbeit ausgedehnt" hat (BT-Drucks. 15/2573, S. 32), nicht ohne Weiteres auf eine privatrechtliche Natur des Anspruchs aus § 110 Abs. 1a SGB VII geschlossen werden (ebenso Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 51 Rn. 71). Der Gesetzgeber hat erkennbar auf das Ziel abgestellt, den Unfallversicherungsträger wie in § 110 Abs. 1 SGB VII zu entlasten. Die systematische Einordnung des Regresses im Falle der Schwarzarbeit in § 110 SGB VII hat er damit begründet, dass die Vorschrift bereits bisher Unternehmer von der Haftungsfreistellung ausnehme, wenn es angesichts eines für den Eintritt eines Versicherungsfalls ursächlichen Verhaltens des Unternehmers nicht mehr gerechtfertigt sei, die finanziellen Folgen auf die in dem jeweiligen Unfallversicherungsträger zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen (BT-Drucks. 15/2573, S. 32). Auf die Rechtsnatur des Anspruchs oder auf die Rechtswegzuständigkeit wird in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs hingegen nicht abgehoben.

20Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Gedanke der Schadloshaltung im Vordergrund steht, kann dahinstehen, da er dem öffentlichen Recht ebenfalls geläufig ist, so dass er nicht als originär bürgerlich-rechtlich bezeichnet werden kann (vgl. , BSGE 49, 291, 293).

21dd) Gehört - wie hier - ein Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, seinem Inhalt nach nicht dem bürgerlichen, sondern dem öffentlichen Recht an, so ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wenn es seine materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht hat ( 7/2 RU 206/69, BSGE 33, 209, 210 f. mwN). Auch davon ist im Streitfall auszugehen, denn die zentralen Anspruchsvoraussetzungen des § 110 Abs. 1a SGB VII sind ausschließlich anhand sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zu beurteilen. Mit der Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten über den Regress nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist deshalb zugleich gewährleistet, dass auch in diesen Fällen regelmäßig die Gerichte zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch berufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe hierzu besonders geeignet sind.

Galke                        Diederichsen                    Stöhr

            Offenloch                             Oehler

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 10 Nr. 21
NJW 2015 S. 3718 Nr. 51
wistra 2015 S. 325 Nr. 8
VAAAE-90466