Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung eines Minderjährigen an einer BGB-Gesellschaft genehmigt werden kann.
1. Gründen Eltern gemeinsam mit ihrem Kind eine BGB-Gesellschaft zum Zweck der Vermögensverwaltung, die von den Eltern noch über die Volljährigkeit verwaltet wird, deren geschäftliches Risiko aber allein der Minderjährige trägt, und wenden sie dieser Gesellschaft einen erheblichen Vermögenswert zu, so überwiegen die Nachteile für den Minderjährigen die Vorteile der Zuwendung, wenn
- er die volle Verfügungsmacht über das Vermögen voraussichtlich erst nach Ablauf von 30 Jahren erhält,
- er sich das übertragene Vermögen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, er bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft aber nicht den vollen Verkehrswert des Gesellschaftsanteils erhält,
- er bei einer späteren Eheschließung den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags gerecht werden muss und
- der die Gesellschaft verwaltende Elternteil von der Beschränkung des § 181 BGB befreit ist und zur Veräußerung und Belastung von Immobilien sowie zur betragsmäßig limitierten Eingehung von Verbindlichkeiten ohne Zustimmung des minderjährigen Gesellschafters befugt ist.
2. Gründen Eltern gemeinsam mit ihrem Kind eine BGB-Gesellschaft, an deren Vermögen das Kind zu 100% beteiligt ist, und lässt sich der verwaltende Elternteil für seine Tätigkeit eine Vergütung versprechen, so verstößt dies gegen die guten Sitten, weil die Pflicht der Eltern für das Vermögen des Kindes zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 BGB), unentgeltlich zu erfüllen ist.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 12 Nr. 47 NJW-RR 2015 S. 840 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 15/2015 S. 1039 EAAAE-88351
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Online-Dokument
OLG Nürnberg, Beschluss v. 16.12.2014 - 11 WF 1415/14
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