BGH Beschluss v. - 3 StR 517/14

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 48.384 € angeordnet; im Übrigen hat es ihn freigesprochen.

2Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; jedoch entfällt der Teilfreispruch.

3Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten als sechs Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt, in zwei im selben Gebäudekomplex liegenden Wohnungen jeweils eine Cannabis-Indoor-Plantage betrieben und dort zweimal jeweils eine nicht geringe Menge Cannabis geerntet und verkauft sowie eine dritte Anpflanzung zum Zwecke des Verkaufs einer nicht geringen Menge Cannabis vorgenommen zu haben. Das Landgericht hat sich von diesem Geschehen überzeugt, wegen der zeitgleichen Anpflanzung und Aufzucht jedoch die parallelen Ernten und den Anbau jeweils zu einer Tat zusammengefasst und den Angeklagten nur wegen drei Handelstaten verurteilt. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Indes ist der Angeklagte beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte durch die Annahme von Tateinheit oder Bewertungseinheit nicht freizusprechen, wenn sich - wie hier - die materiellrechtlich selbständig angeklagten Taten als Bestandteil der Taten erweisen, derentwegen der Angeklagte verurteilt wird. In einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt (, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14). Mit dem Wegfall des Teilfreispruchs entfällt auch die diesbezügliche teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dieser Entscheidung auf die Revision allein des Angeklagten nicht entgegen (BGH, aaO).

Fundstelle(n):
JAAAE-87950