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KSR Nr. 3 vom Seite 8

Aufwendungen zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage sind nach § 35a EStG begünstigt

Keine Aufteilung bei Schornsteinfegeraufwendungen?

Alexander Kratzsch

Höchstrichterlich noch nicht geklärt war bisher, ob Aufwendungen für die Durchführung der sog. Dichtheitsprüfung nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind. Die Verwaltung lehnte dies bislang ab (zuletzt BStBl 2014 I S. 75, Rz. 22). Der BFH ist zu dem Schluss gekommen, dass die Erhebung des Istzustands – beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker – ebenso Handwerkerleistung i. S. des § 35a Abs. 3 EStG ist wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.

Gutachterkosten nach bisheriger Verwaltungsansicht nicht begünstigt

§ 35a Abs. 3 EStG begünstigt Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an einem Haushalt. Streitig war, ob auch Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen eines privat genutzten Wohnhauses als steuerermäßigende Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG abziehbar sind. Das Finanzamt versagte den Abzug der anteiligen Aufwendungen nach § 35a Abs. 3 EStG mit der Begründung, die Dichtheitsprüfung sei wie eine vom TÜV durchzuführende Sicherheitsprüfung im Gegensatz zur Wartung der Anlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar und daher nicht nach § 35a EStG begünstigt.

Entscheidung des BFH

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