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NWB BB 1/2015 S. 6

Arbeitszeugnis: Darlegungs- und Beweislast zur Beurteilung

Begehrt ein Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung seiner Arbeitsleistung, muss er im Zeugnisrechtsstreit die Leistungen vortragen, die eine bessere Beurteilung erlauben und diese ggf. nachweisen. Dies gilt auch bei Arbeitnehmern in einer Branche, in der üblicherweise gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Noten verteilt werden.

Wird vom Arbeitgeber bescheinigt, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit „zur vollen Zufriedenheit“ erledigt hat, bedeutet dies im Rahmen des Schulnotensystems die Note „befriedigend“ (, Pressemitteilung Nr. 61/14).

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