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BBK Nr. 22 vom

Übertragung stiller Reserven gemäß § 6b Abs. 10 EStG bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Karl Broemel und Dr. Volker Endert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Tatbestandsvoraussetzungen

[i]Schoor, Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG, NWB 15/2012 S. 1254 NWB FAAAE-06382§ 6b EStG ermöglicht es generell, stille Reserven aus der Veräußerung von bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Form eines Veräußerungsgewinns aufzudecken sind, auf Neuanschaffungen des Anlagevermögens zu übertragen. § 6b Abs. 10 EStG ermöglicht es speziell, stille Reserven, die bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften aufgedeckt werden, unter den weiteren dort normierten Voraussetzungen auf im Gesetz festgelegte Reinvestitionsobjekte zu übertragen. Der begünstigte Personenkreis des § 6b Abs. 10 EStG ist dabei kleiner als der generelle Anwendungsbereich der Vorschrift gemäß § 6b Abs. 1 EStG.

Begünstigt von der Vorschrift des § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG sind Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 € (gesamter Veräußerungsgewinn ohne Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens). Die Begünstigung kommt gemäß § 6b Abs. 4 EStG insbesondere nur dann zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige bilanziert, die Anteile mindestens für sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben und im Veräußerungszeitpunkt noch ge...

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