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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 81/14

Gesetze: FGO § 138, GG Art. 19 Abs. 4

Gebot des effektiven Rechtsschutzes gegenüber verschiedenen Finanzämtern [Die Gründe entsprechen dem Leitsatz]

Leitsatz

Bei der Kostenentscheidung ist gemäß § 138 FGO i. V. m. dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die von der Finanzverwaltung zu vertretende Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die sich (hier beim Antrag auf Erteilung einer Steuernummer) durch die unterschiedliche Befassung und Zuständigkeitsprüfung der verschiedenen eingeschalteten Finanzämter ergibt, während der Steuerpflichtige generell keine effektive prozessuale Möglichkeit hat, ein weiteres Finanzamt in dasselbe finanzgerichtliche Verfahren - hier der einstweiligen Anordnung - einzubeziehen; im Unterschied z. B. zur materiell einseitigen Regressvorschrift § 174 Abs. 5 AO zu Gunsten des Finanzamts gegenüber Steuerpflichtigen (Anschluss an , EFG 2010, 1170, DStRE 2010, 1119, Juris Rz. 100 ff., 104 ff.; nachgehend zur USt , EuZW 2012, 175, DStRE 2012, 343, Tz. 35-38).

Fundstelle(n):
HAAAE-76981

Preis:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 22.07.2014 - 3 V 81/14

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