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Oberste FinBeh der Länder 02.01.2003 S 0320

Abgabenordnung; | Frist für die Abgabe von Steuererklärungen 2002

Für das Kj 2002 sind die Erklärungen zur ESt, KSt, GewSt, USt, sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG gem. § 149 Abs. 2 AO bis zum bei den FÄ abzugeben. Bei Stpfl., die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kj abweichenden Wj ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wj 2002/2003 folgt. Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften i. S. des § 3 StBerG oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen i. S. des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum verlängert. Diese Abgabefrist können die FÄ in einem vereinfachten Verfahren bis spätestens zum verlängern. Bei Steuererklärungen für Stpfl., die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem ...

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