StPO § 41

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 4b: Verfahren bei Zustellungen [1]

§ 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft [2]

1Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 2Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. 3Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1) aktenkundig sein.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .