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BFH 14.5.2014 X R 23/12, BBK 19/2014 S. 888

Steuerrecht | Umfang des Abzugsverbots für Bestechungsgelder

Das Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch die Kosten des Strafverfahrens und den vom Strafgericht für verfallen erklärten Betrag. Der Grund liegt nach Ansicht des BFH im Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG: Danach umfasst das Abzugs- verbot auch die mit den Bestechungsgeldern [i]Abzugsverbot umfasst auch die Kosten des Strafverfahrenszusammenhängenden Aufwendungen. Hierzu gehören auch die Kosten für das Strafverfahren. Ein enger Zusammenhang mit der Bestechung ist nicht erforderlich.

Ebenfalls gilt [i]Abzugsverbot betrifft auch Verfallsbetragdas Abzugsverbot für den Verfallsbetrag. Das Strafgericht kann den aus der Straftat erlangten Vorteil nach § 73 StGB für verfallen erklären. Diesen Betrag muss der Täter zahlen und darf ihn steuerlich nicht absetzen.

Allerdings gilt das [i]Einschränkung des Abzugsverbotssteuerliche Abzugsverbot nur dann für den Verfall, wenn das Strafgericht bei der Bemessung des Verfallsbetrags bereit...

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