FATCA-USA-UmsV § 1

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. die Erhebung von Daten durch Dritte,

  2. die Übermittlung der erhobenen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern sowie

  3. die Weiterleitung der übermittelten Daten an die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika

entsprechend dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen, das am unterzeichnet wurde und am in Kraft getreten ist (BGBl 2013 II S. 1363).

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YAAAE-70730