Teil 5: Transparenz
Abschnitt 2: Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot
§ 80a Kumulierung [1]
Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten.
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ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: § 80a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .