FinMin Baden-Württemberg - 3 - S 2442/167 BStBl 2014 I S. 858

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2014

A. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

  1. Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2014 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fassung vom , GBI S. 370, zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom , GBI S. 65) für die evangelische, die römischkatholische und die alt-katholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Gemeindesteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern 8 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage im Sinne des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).

    Bei Arbeitnehmern, die nach den abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder nach den auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal „ib” oder Kirchensteuermerkmal „iw”), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Kirchengebiets, jedoch in Baden-Württemberg befindet.

  2. Der Kirchensteuersatz von 8 % gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des (BStBl 2012 I S. 1083) 6,0 % der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des (BStBl 2007 I S. 76) 6,0 % der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

  3. Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:

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    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (Gemeinsam zu versteuerndes
    Einkommen unter sinngemäßer
    Anwendung des § 51a
    Abs. 2 EStG)
    Jährliches
    Kirchgeld
     
    Euro
    Euro
    1
    30 000
    37 499
    96
    2
    37 500
    49 999
    156
    3
    50 000
    62 499
    276
    4
    62 500
    74 999
    396
    5
    75 000
    87 499
    540
    6
    87 500
    99 999
    696
    7
    100 000
    124 999
    840
    8
    125 000
    149 999
    1 200
    9
    150 000
    174 999
    1 560
    10
    175 000
    199 999
    1 860
    11
    200 000
    249 999
    2 220
    12
    250 000
    299 999
    2 940
    13
    300 000
    und mehr
    3 600

    Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

    Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz anzuwenden.

B. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

Für das Kalenderjahr 2014 hat auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben.

Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet; im Übrigen 9 %:

  • Evangelische Kirchen

  • Römisch-Katholische Kirche

  • Alt-Katholische Kirche

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer:

  • Jüdische Gemeinde in Hamburg

  • Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main

  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen

  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein

  • Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe

  • Synagogen-Gemeinde Köln

  • Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und Bad Kreuznach

  • Synagogen-Gemeinde Saar

  • Frei-religiöse Gemeinde Offenbach

  • Freie Religionsgemeinschaft Alzey

  • Freireligiöse Gemeinde Mainz

  • Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer:

  • Israelitische Religionsgemeinschaft Baden

  • Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs

  • Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

  • Freireligiöse Landesgemeinde Baden

FinMin Baden-Württemberg v. - 3 - S 2442/167

Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 858
YAAAE-68657