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Die einkommensteuerliche Behandlung von Sterbegeldzahlungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Mit seinem Urteil vom - 4 K 1203/11 NWB NAAAE-61118 entschied das FG Baden-Württemberg, dass das von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Zuschuss für Bestattungskosten gezahlte Sterbegeld nicht als sog. andere Leistung der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG unterliegt. Denn nach Auffassung des Gerichts handele es sich hierbei nicht um kapitalisierte „wiederkehrende Bezüge“ i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG.
Im Streitfall bezog die Klägerin seitens einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ein einmaliges Sterbegeld. Die Finanzbehörde als Beklagte unterwarf das Sterbegeld mit dem entsprechenden Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG den sonstigen Einkünften und bezog sich dabei auf die Verwaltungsanweisung mit (BStBl 2010 I S. 681 Rn. 143), nach der auch einmalige Leistungen wie das streitgegenständliche Sterbegeld der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG unterliegen. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass das Sterbegeld als zweckgerichtete Zahlung zur Minderung der zu tragenden Beerdigungskosten gedacht sei und daher zumindest teilweise als steuerfrei zu behandeln sei. Die Klägerin bezog sich dabei auf die Entscheidung des BStBl 1991 II S. 140