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Ordnungsgemäße Rechnung
Leistungsbeschreibung durch Verweis auf vertragliche Vereinbarungen
Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Immer wieder beschäftigt § 14 Abs. 4 UStG mit den in der Vorschrift enthaltenen Formalien den BFH. Zum notwendigen Inhalt einer Rechnung gehören u. a. nicht nur die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, sondern vor allem auch eine Leistungsbeschreibung, die im Einzelfall schwierig sein kann. Dabei ist ein Verweis auf weitere Unterlagen grundsätzlich zulässig. Der BFH hat nun die Frage geklärt, wie dieser erfolgen muss.
Allgemeines
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG setzt der Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UStG voraus, d. h., eine Rechnung muss alle im Gesetz vorgegebenen Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung. Bei einer Lieferung müssen die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) angegeben werden.
Der Sachverhalt des Streitfalls
Der Kläger ist Immobilienmakler. Am 28. 12. und am stellte eine GmbH ihm zwei Rechnungen aus. Streitpunkt zwischen dem Kläger und dem Finanzamt sind die Leistungsbeschreibungen beider Rechnungen. Die Leistungsbeschreibung der Rechnung vom enthält folgenden Passus: „gemäß unserer Vereinbarung z...