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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 3540/12 E EFG 2014 S. 199 Nr. 3

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1EStG § 33 Abs. 2 Satz 1EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom § 52 Abs. 1

Schlichtungskosten wegen Bergbauschaden als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Bei der freiwilligen Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW handelt es sich um eine „Vorstufe” zum Zivilprozess und damit eine Maßnahme zur Beschreitung des Rechtswegs im weiteren Sinne, deren Kosten dem Steuerpflichtigen in gleicher Weise wie die eines Zivilprozesses (vgl. dazu , BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher – nach der bis zum geltenden Rechtslage - als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 30
DStRE 2014 S. 1228 Nr. 20
EFG 2014 S. 199 Nr. 3
EStB 2014 S. 182 Nr. 5
KÖSDI 2014 S. 18762 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2014 S. 11
BAAAE-51694

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.08.2013 - 11 K 3540/12 E

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