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Grundsteuer-Mindereinnahmen durch verfahrensfreie Baumaßnahmen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAE-46847 Aufgrund großzügiger Regelungen für verfahrensfreie bzw. nicht genehmigungspflichtige Baumaßnahmen (Ausbauten und Neubauten) in den Bauordnungen der Länder entspricht in tausenden Fällen der für ein bebautes Grundstück festgestellte Einheitswert nicht der tatsächlichen Bebauung. Das liegt daran, dass diese Baumaßnahmen dem für die Feststellung des Einheitswerts zuständigen Finanzamt (Belegenheitsfinanzamt) nicht bekannt werden.
Ausführlicher Beitrag s..
Änderungen tatsächlicher Art
[i]FortschreibungsanlassDer für ein bebautes Grundstück festgestellte Einheitswert bleibt so lange unverändert bestehen, bis aufgrund von Änderungen tatsächlicher Art eine Fortschreibung des Einheitswerts von Amts wegen zu überprüfen ist. Zu solchen Änderungen zählen insbesondere Baumaßnahmen (An-, Um- und Ausbauten sowie die Errichtung von weiteren Gebäuden bzw. Nebengebäuden wie Garagen und Carports).
Grundsatz der Mitteilungspflicht
[i]MitteilungsverpflichtungÄnderungen tatsächlicher Art werden dem Belegenheitsfinanzamt regelmäßig durch Kontrollmitteilungen (anderer Stellen in den Finanzämtern) und Mitteilungen anderer Behörden (insbes. Bau-/Grundbuchämter) mitgeteilt (§ 29 Abs. 3 BewG). Danach war jede Baugenehmigung o...