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Einkommensteuer | Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge bei Unterhaltsaufwendungen
Im Urteilsfall war streitig, wie als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigende Unterhaltsleistungen im Streitjahr 2012 zu ermitteln sind. Laut sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung mindernd abzuziehen.
Das Finanzgericht weist in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass der durch die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge notwendige Mehrbedarf nicht in dem Höchstbetrag von 8.004 € enthalten ist. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung sei daher der Begriff „Einkünfte” in § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 2012 nicht mit dem in § 2 EStG gleichzusetzen, sondern die Einkünfte i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 2012 seien um [i]infoCenter „Unterhalt” NWB TAAAC-34003 die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmer...