BGH Beschluss v. - IX ZA 17/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die beabsichtigte Revision entbehrt hinreichender Aussicht auf Erfolg, die § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraussetzt. Die zugelassene Revision könnte voraussichtlich, würde sie eingelegt, nach § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden.

2 1. Das Berufungsurteil hält summarischer Prüfung stand.

3 a) Die Forderungsanmeldung der Klägerin im Insolvenzverfahren genügt auch hinsichtlich der behaupteten Vorsatztat den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO. Das Gesetz verlangt hierbei die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch und den deliktischen Haftungsgrund herleitet. Das Berufungsgericht hat hiernach die Anmeldung der Klägerin vom ausgelegt. Aus dem Vorwurf "hinterzogener Arbeitnehmeranteile" hat es den Tatsachenkern entnommen, dass die vom Schuldner geleitete GmbH im ersten Quartal 2001 noch über genügend Zahlungsmittel verfügt haben soll, um unter Zurückstellung anderer Leistungen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Klägerin abführen zu können, während sie ihr tatsächlich vorenthalten worden sind. Dieser Vortrag genügte dem Anmeldungszweck, dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner die Prüfung von Forderung und Schuldgrund zu ermöglichen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine weitere Substantiierung der Anmeldung nach Widerspruch in einem Feststellungsprozess geboten war oder ob im Strafverfahren es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedurft hätte, um eine Verurteilung nach § 266a StGB revisionsrechtlich prüfen zu können (vgl. dazu OLG Hamm, ZInsO 2003, 35 f). Aus der letztgenannten Entscheidung kann daher der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit zu seinen Gunsten nichts herleiten.

4 b) Der eingeklagte Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB ist nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 BGB verjährt. Die Forderung der Klägerin ist nach § 201 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle rechtskräftig festgestellt. Daran änderte der nach Wiedereinsetzung in den versäumten Prüfungstermin entsprechend § 186 InsO erhobene Schuldnerwiderspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung als solcher aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nichts. Soweit im Schrifttum Abweichendes vertreten wird (vgl. etwa HK-InsO/Depré, 6. Aufl., § 201 Rn. 5), ist das mit dem Gesetz nicht vereinbar (zutreffend etwa K. Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 201 Rn. 4). Für die Verjährung des Zahlungsanspruchs waren folglich die Vorschriften der § 197 Abs. 1 Nr. 5, § 201 BGB anzuwenden.

5 Der Feststellungsanspruch der Klägerin selbst verjährt ohnehin nicht nach den Vorschriften, die für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten (vgl. , BGHZ 187, 337 Rn. 16).

6 2. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Dazu haben auch weder das Berufungsgericht noch der Prozesskostenhilfeantrag Ausführungen gemacht. Die Nichtverjährung des klägerischen Zahlungsanspruchs ist hier trotz einer missverständlichen Kommentarstelle eindeutig. Die Anforderungen an die formellen Voraussetzungen einer Anmeldung zur Insolvenztabelle sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom - IX ZR 3/08, NZI 2009, 242 Rn. 10; vom - IX ZR 92/12, NZI 2013, 388 Rn. 15) derzeit ausreichend geklärt.

Fundstelle(n):
FAAAE-46526