GO SH § 22

XII. Schleswig-Holstein

2. Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2012 (GVOBl. S. 740) – Auszüge –

§ 22 Ausschließungsgründe

(1) Ehrenbeamtinnen und -beamte oder ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger dürfen in einer Angelegenheit nicht ehrenamtlich tätig werden, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit

  1. ihnen selbst,

  2. ihren Ehegattinnen oder Ehegatten,

  3. ihren Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom (BGBl. I S. 266),

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.

(2) Das Verbot ehrenamtlicher Tätigkeit nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die

  1. in anderer als amtlicher Eigenschaft sowie außerhalb ihrer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder -beamter oder ehrenamtlich Tätige in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben,

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht

  1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass eine Person einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,

(4) Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen sein können, sind verpflichtet, dies mitzuteilen. Ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet im Streitfall die Gemeindevertretung; sie kann die Entscheidung übertragen. Die Betroffenen müssen bei der Beratung und Entscheidung über die Befangenheit sowie bei der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit den Sitzungsraum verlassen.

(5) Ein Verstoß gegen die Absätze 1, 2 und 4 kann nicht geltend gemacht werden

  1. wenn im Falle einer Abstimmung die Mitwirkung der unter die Ausschließungsgründe fallenden Person für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend war oder

  2. nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, dass vorher aus diesem Grund die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde beanstandet oder jemand einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat. Die Jahresfrist beginnt am Tag nach der Beschlussfassung oder, wenn eine örtliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist; am Tag nach der Bekanntmachung.

(6) § 81 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

Fundstelle(n):
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OAAAE-45901