Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule
Nach dem können die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL steuerfrei sein, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden.
Der Kläger betrieb eine „WingTsun”-Schule und verfügte über eine Bescheinigung des zuständigen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft, wonach von ihm „erbrachte Unterrichtsleistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun … Leistungen i. S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG” darstellen. Ob diese Vorschrift anwendbar ist, ließ der BFH offen, weil der Kläger (optional) jedenfalls die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) beanspruchen kann, soweit es sich bei den angebotenen Kurs...