„Immer in Bewegung”
Das aktuelle und das künftige Reisekostenrecht
Immer in Bewegung – so kann man wohl das deutsche Reisekostenrecht am besten charakterisieren. Nicht nur, dass nächstes Jahr das neue Reisekostenrecht in Kraft tritt und dessen Auswirkungen auf die praktische Arbeit mit großer Spannung erwartet werden. Es bestehen auch derzeit noch aktuelle Problemfelder im Bereich der Entfernungspauschale sowie an der Trennlinie zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit. Schmidt stellt ab Seite 2853 exemplarisch zwei finanzgerichtliche Urteile vor, wobei in beiden Fällen ein Revisionsverfahren anhängig ist. Darüber hinaus greift er Fälle aus der praktischen Arbeit auf, die damit in engem Zusammenhang stehen und zeigt Lösungsmöglichkeiten nach derzeit geltender Rechtslage auf. So lassen sich bei der Entfernungspauschale verschiedenste Fallgestaltungen argumentativ anhand des Merkmals „offensichtlich verkehrsgünstiger” lösen. – Das BMF hat aktuell den Entwurf eines Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab an die Verbände zur Stellungnahme gesandt. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite 2841.
Die Flut an Selbstanzeigen scheint kein Ende zu nehmen. Gerade in der letzten Zeit hört man aus der Praxis vermehrt, dass sich die Anfragen zu diesem Thema wieder häufen. Dabei ist hier besonders zu beachten, dass „an alles” gedacht wird. Denn seit eine Teilselbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit führt, ist es umso wichtiger, dass die Selbstanzeige vollständig ist. – Was passieren kann, wenn sie es nicht ist, lässt sich momentan medienwirksam am Beispiel von Uli Hoeneß beobachten. Die Selbstanzeige muss sich auf alle noch nicht verjährten Zeiträume erstrecken. Es ist also wesentlich, den strafbefangenen Zeitraum richtig zu ermitteln; ansonsten kann schnell eine unwirksame Teilselbstanzeige vorliegen. Dönmez geht ab Seite 2866 auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen im Straf- und Steuerrecht und auf den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns ein.
Gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer, soweit der Betrieb im Inland betrieben wird. Maßgebender Gewerbeertrag ist der um bestimmte gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen korrigierte einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Gewinn. Bei Schachtelbeteiligungen sind Spezialregelungen zu beachten, die zu einer abweichenden Beurteilung bei der Gewerbesteuer führen können. Die Systematik ist nicht ganz einfach, was häufig zu Verwirrung in der Praxis führt. Schöneborn gibt ab Seite 2878 einen Überblick über die wesentlichen „Schachtelfragen” des Gewerbesteuerrechts sowie über das Zusammenspiel zwischen der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewstG und der Kürzung nach § 9 Nr. 2a und 7 GewStG.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 2825
NWB OAAAE-43302