RL 2013/34/EU Artikel 15

Kapitel 4: Anhang

Artikel 15 Allgemeine Bestimmungen über den Anhang

Wird der Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne dieses Kapitels dargestellt, sind die Anhangangaben in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.

Fundstelle(n):
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OAAAE-42116