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PiR Nr. 7 vom Seite 234

Ausbuchung von Forderungen bei Abtretungsverbot

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach

I. Sachverhalt

Das stark in die Schweiz exportierende Produktionsunternehmen P schließt mit der Factoringbank F einen Vertrag ab, demzufolge P verpflichtet ist, alle zukünftig entstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen Schweizer Debitoren zum Kauf anzubieten, und F verpflichtet ist, diese Forderungen anzukaufen. Im Einzelnen gilt:

  • Die Abtretungen erfolgen still. Der Factor hat jedoch zur Wahrung seiner Interessen in außerordentlichen Fällen das Recht zur Umwandlung in eine offene Abtretung.

  • Mit Kauf der Forderungen übernimmt der Factor, den einredefreien Rechtsbestand der Forderung (Verität) vorausgesetzt, das Risiko der Zahlungsfähigkeit.

  • Forderungen, deren Abtretung nicht wirksam ist, hält der Kunde als Treuhänder für den Factor und leitet die eingehenden Gelder unverzüglich an den Factor weiter.

  • F darf angekaufte Forderungen weder selbst verkaufen noch verpfänden.

P und F haben zwar die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Dies kann den Schweizer Schuldnern ohne deren Zustimmung aber nicht entgegengehalten werden (Art. 145 Abs. 1 Schweizer-IPRG). Bezüglich der Abtretung kommt Schweizer Recht zu Anwendung. Es en...

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