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Umsatzsteuer | Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer sog. Coaster-Bahn (Schlittenbahn)
Nach dem sind die mit einer sog. Coaster-Bahn, bei der die Fahrtkunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz.
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG scheiterte nicht daran, dass die Benutzung der Schlittenbahn, die in Kombination mit einer begünstigten Sesselbahn betrieben wurde, dem Freizeit- und Sportvergnügen diente. Entscheidend war vielmehr, dass den Benutzern lediglich die Schlitten zur Verfügung gestellt werden, mit denen sie kraft des eigenen Körpergewichts talabwärts fahren und dabei die Geschwindigkeit drosseln können.