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Umsatzsteuer | Unternehmereigenschaft bei gelegentlicher Tätigkeit neben der Haupttätigkeit
Eine natürliche Person, die bereits für ihre Haupttätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, ist gemäß dem auch für jede weitere, (nur) gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als Steuerpflichtiger (Unternehmer) anzusehen, sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit i. S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL darstellt. Bei dem bulgarischen Verfahren ging es um die Unternehmereigenschaft eines privaten Gerichtsvollziehers, soweit er weitere Leistungen erbringt, die nicht in den Tätigkeitsbereich eines Gerichtsvollziehers fallen. Im Urteilsfall verpflichtete sich der Kläger, als Beauftragter im Rahmen von drei Verfahren zur Immobilienversteigerung Angebote abzugeben und das Eigentum an diesen Immobilien zu übertragen.