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Körperschaftsteuer | Organschaft und atypisch stille Gesellschaft
In ihrer vertritt die OFD Niedersachsen die Auffassung, dass eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft weder Organgesellschaft noch Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein kann, da sie zivilrechtlich als Innengesellschaft über kein Gesamthandsvermögen [i]infoCenter „GmbH & Still” NWB UAAAB-41365 verfügt, so dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung nicht erfüllt werden können (s. BStBl 2005 I S. 1038).