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Abgabenordnung | Keine Zwangsruhe bei Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, BVerfG oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO das Einspruchsverfahren insoweit. Europäischer Gerichtshof im Sinne dieser Vorschrift ist nach dem nicht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg, sondern der EuGH mit Sitz in Luxemburg.
Ähnlich wie der 3. Senat des FG Münster haben bereits der 5. Senat des NWB ZAAAE-20108, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig) sowie der 3. Senat des NWB KAAAD-98996) entschieden. Das FG Münster hat jedoch die Revision vor d...