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Abgabenordnung | Zu den Voraussetzungen einer Auftragsprüfung durch eine andere Finanzbehörde
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Beauftragt die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO), darf die beauftragte Finanzbehörde anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen und ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt, aus der sich die Ermessenserwägungen auch für den Auftrag ergeben müssen. (2) Eine Prüfungsanordnung kann durch [i]infoCenter „Zuständigkeit” NWB EAAAB-04916 eine neue Prüfungsanordnung in Bezug auf den zu prüfenden Steuerpflichtigen, den Prüfungsgegenstand und den Prüfungszeitraum nach § 130 Abs. 1 AO teilweise zurückgenommen werden.