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Wohnungseigentumsrecht | Verkauf ist keine Verwaltung
Die Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks betrifft die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft und stellt damit keine Verwaltung dar, bei der Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden können (§ 21 Abs. 3 WEG). Sofern einzelne Wohnungseigentümer einer Veräußerung (hier: 7 qm des 5.500 qm großen Grundstücks für 5.000 € an einen Nachbarn) nicht zustimmen, können sie mit Mehrheitsbeschluss nicht dazu verpflichtet werden. § 745 Abs. 2 BGB, [i]Riecke, NWB 20/2012 S. 1671nach der jeder Teilhaber einer Gemeinschaft eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen kann, wird durch die genannte Vorschrift des WEG verdrängt. Ein Mitwirkungsanspruch kann sich jedoch in Einzelfällen aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer ergeben. D...