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Vertragsrecht | „Winterdienstvertrag” ist Werkvertrag
Ein Vertrag, durch den sich eine Partei verpflichtet, in einem bestimmten Zeitraum vereinbarte Flächen von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen („Reinigungsvertrag Winterdienst”), ist rechtlich als Werkvertrag einzuordnen, weil Gegenstand eines solchen auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein kann (§ 631 Abs. 2 BGB). Vertragsgegenstand [i]infoCenter „Werkvertrag” NWB ZAAAB-04909 war hier die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte, Werkerfolg die Beseitigung der Gefahrenquelle. Die Vergütung kann deshalb bei Schlechtleistung entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB). Im entschiedenen Fall hatte der beklagte Auftraggeber eingewandt, die Klägerin habe die vereinbarte Leistung an bestimmten Tagen nicht vollständig erbracht und einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten. Die Verg...