Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Insolvenzrecht | Keine Zahlungsunfähigkeit bei gestundeter und von der Vollziehung ausgesetzter Steuerforderung
Da Zahlungsunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen (nicht nur kurzfristig) nicht erfüllen kann (§ 17 Abs. 2 InsO), begründet eine insoweit an sich wesentliche Steuerforderung, deren Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit (hier: wegen Gemeinnützigkeit der Schuldnerin) zunächst nach § 361 AO ausgesetzt [i]Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit Sikora, NWB 4/2012 S. 308und deshalb für die Dauer der Aussetzung nicht zu begleichen war, noch nicht per se die Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Vorschrift. Dies ist allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn das Finanzamt die Stundung zunächst abgelehnt, dann aber doch mit Wirkung „ab Fälligkeit” bewilligt hatte, weil sich die mit dieser Anordnung verbundenen Rechtswirkungen dann lediglich darin erschöpfen sollen, allein ...