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Einkommensteuer | Keine unbare Zahlung der zur Kinderbetreuung beschäftigten Minijobber erforderlich
Mit zu der Frage Stellung genommen, ob Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abgezogen werden können, obwohl Barzahlungen vorliegen. Das Urteil lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Nachweiserfordernis des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG (Erhalt einer Rechnung für die Aufwendungen und Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung) bezieht sich ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden und nicht auf sog. Mini-Jobs. (2) Bei Aufwendungen für sog. Minijobs, für die auch im Rahmen der Vorschrift des § 35a Abs. 1 EStG keine unbaren Zahlungen erforderlich sind, haben Steuerpflichtige keine zusätzlichen Nachweise gem. § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG als Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen zu erbringen (teleologische Reduktion).
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