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Umsatzsteuer | Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter
Das BMF hat mit zum Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter Stellung genommen und die Abschn. 3a.6 Abs. 2 und 13 UStAE angepasst.
Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. 6. 2013 ausgeführt werden. Ist die Festlegung des Leistungsorts beim Verkauf von Eintrittskarten durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter an Nichtunternehmer aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaats bereits vor dem 1. 7. 2013 inhaltlich entsprechend Abschn. 3a.6 Abs. 2 UStAE vorgenommen worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser Ortsregelung gefolgt wird.