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Körperschaftsteuer | Wirtschaftliche Identität und Verlustabzug
Die wirtschaftliche Identität i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG ist mit tatbestandlichen Vorgaben verknüpft, die aus dem Regelbeispiel des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG abzuleiten sind. Sie bestimmt sich durch den Kreis der Anteilseigner, durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen. An der wirtschaftlichen Identität kann es fehlen, wenn ein neuer Gesellschafter im Zuge einer Kapitalerhöhung neue Stammanteile und die Option zum Erwerb der Anteile der Altgesellschafter erwirbt. Die Beibehaltung des bisherigen Unternehmensgegenstands führt nach dem nicht zur wirtschaftlichen Identität des Unternehmens, wenn dieser nur noch abgewickelt und durch den gewinnträchtigen Unternehmensgegenstand des neuen Gesellschafters ersetzt wird.