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Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern beim Ehegattensplitting
Mit Beschluss vom hat das BVerfG (in Sachen 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 NWB KAAAE-37046) mit 6:2 Stimmen entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Neben der Aufhebung der angegriffenen Urteile und deren Zurückverweisung an den BFH wird der Gesetzgeber in die Pflicht genommen, die Rechtslage rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes () zu ändern. Um Rechtsunsicherheiten in der Übergangszeit zu vermeiden, bleiben die vorbezeichneten Normen bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gültig und werden entsprechend auf eingetragene Lebenspartnerschaften angewendet.
Die Beschwerdeführer waren in den Jahren 2001 und 2002 eingetragene Lebenspartnerschaften eingegangen und beantragten für den betreffenden Zeitraum eine gemeinsame Veranlagung mit ihren Lebenspartnern. Dies wurde seitens der Finanzverwaltung abgelehnt und stattdessen eine Einzelveranlagung durchgeführt. Die hiergegen gerichteten Klagen bis hin zum BFH blieben erfolglos, so dass in letzter Instanz lediglich der Gang nach Karlsruhe verblieb...