BGH Beschluss v. - VII ZB 54/11

Unterbliebene Rechtsbeschwerdezulassung: Nachholung im Wege eines Berichtigungsbeschlusses

Leitsatz

Enthält ein Beschluss keinen Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde im Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (im Anschluss an , NJW 2004, 2389).

Gesetze: § 319 Abs 1 ZPO, § 574 ZPO

Instanzenzug: Az: 13 T 71/11vorgehend Az: 21 M 914/11

Gründe

I.

1Die Sch. Grundbesitzgesellschaft mbH & Co. KG (vormals Schuldnerin zu 1) ist Eigentümerin zweier im Grundbuch von K. Loseblatt 5576 und 40153 verzeichneter Grundstücke, an denen zu Gunsten der Schuldnerin zu 2 ein befristetes Nießbrauchsrecht eingetragen ist.

2An den beiden Grundstücken wurde im Jahr 1994 durch notarielle Urkunde des Notars H. Nr. 262/94 eine Gesamteigentümergrundschuld über einen Betrag in Höhe von 1.000.000 DM bestellt.

3Die Gläubigerin betreibt aus dem Grundpfandrecht die Zwangsvollstreckung gegen die beiden Schuldnerinnen im Wege der Forderungspfändung. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht K. wegen eines Teilbetrages in Höhe von 300.000 € der vollstreckbaren dinglichen Ansprüche gemäß notarieller Urkunde Nr. 262/94 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Die hiergegen von den Schuldnerinnen beim Amtsgericht eingelegten Erinnerungen hatten keinen Erfolg.

4Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 2 hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des teilweise abgeändert und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und den Antrag auf Erlass zurückgewiesen, soweit diese gegen die Schuldnerin zu 2 gerichtet worden sind.

5Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin am Gehörsrüge beim Beschwerdegericht eingelegt, woraufhin dieses mit Beschluss vom seinen Beschluss vom entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO ergänzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Nach der Begründung dieser Entscheidung sei die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen, aber versehentlich in der schriftlichen Fassung des Beschlusses vom nicht ausgesprochen worden. Die Gläubigerin habe frühzeitig um Zulassung der Rechtsbeschwerde gebeten. Das Beschwerdegericht habe dem ersichtlich dadurch Rechnung tragen wollen, dass sie die Entscheidung vom in voller Besetzung getroffen habe. Bereits aus einer Verfügung des Kammervorsitzenden vom gehe hervor, dass mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde gerechnet und diesem Umstand dadurch habe Rechnung getragen werden sollen, dass der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel nicht an die Gläubigerin zurückgegeben werden, sondern beim Vorgang habe verbleiben sollen.

6Mit ihrer in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Vollstreckungsbegehren in dem Umfang weiter, in dem das Beschwerdegericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.

II.

7Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

81. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat, sei es im Tenor oder in den Gründen (, NJW 2004, 779; Beschluss vom - VI ZB 61/03, NJW 2005, 156). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, denn der Beschluss vom enthält keine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

92. Die am unter Hinweis auf § 319 Abs. 1 ZPO beschlossene Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet den Senat nicht.

10a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Berichtigung des Beschlusses, in dem eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, entsprechend § 319 ZPO erfolgen (BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 193/08, NJW-RR 2009, 1349; vom - VI ZB 61/03, aaO; vom - II ZB 37/02, aaO). Das Versehen muss dann aber, weil eine Berichtigung nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden kann, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (, aaO; vgl. auch , NJW 2004, 2389 und Urteil vom - V ZR 206/99, NJW-RR 2001, 61 für die gleichgelagerten Fälle der nachträglichen Zulassung der Revision und der Berufung). Dafür ist erforderlich, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder bei seiner Verkündung ergibt, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 193/08, aaO; vom - VI ZB 61/03, aaO; vom - II ZB 37/02, aaO; vgl. auch , aaO; Urteile vom - V ZR 206/99, aaO; vom - VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der Entscheidung selbst (, MDR 2008, 1292).

11b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für eine "offenbare" Unrichtigkeit hier nicht gegeben. Weder dem Beschluss vom selbst noch den Zusammenhängen bei der Beschlussfassung lässt sich entnehmen, dass das Beschwerdegericht seinerzeit die Rechtsbeschwerde zulassen wollte.

12Aus dem Umstand, dass vor Erlass des Beschlusses der Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom gleichen Tage auf die Kammer übertragen hat, kann allenfalls gefolgert werden, dass der Einzelrichter selbst der Sache eine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beigemessen und deswegen die Zulassung der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehalten hat. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die mit drei Richtern besetzte Kammer bei ihrer Beschlussfassung derselben Auffassung gewesen ist und auch eine entsprechende Entscheidung getroffen hat.

13Die vom Beschwerdegericht selbst für die Tatsache der "offenbaren" Unrichtigkeit als maßgeblich angesehene Verfügung des Kammervorsitzenden vom kann in zeitlicher Hinsicht keine Berücksichtigung finden, da die Beschwerdeentscheidung vom datiert. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung war nicht für einen Dritten ohne weiteres deutlich nach außen hervorgetreten, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde versehentlich unterblieben war.

14Selbst für die Rechtsbeschwerdeführerin war dies nicht offenbar. Denn sie hat in ihrer Anhörungsrüge zur Begründung ausgeführt, gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom sei ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

III.

15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick                       Safari Chabestari                          Halfmeier

           Kosziol                                     Jurgeleit

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 2124 Nr. 29
NJW 2013 S. 8 Nr. 24
WM 2013 S. 1078 Nr. 23
XAAAE-36745