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SteuerStud Nr. 6 vom Seite 338

Verzinsung hinterzogener Steuern gem. § 235 AO

Abschöpfung des hinterziehungsbedingten Zinsvorteils

Jörn Rosseburg

Neben der Konsequenz der Nachzahlung der Steuerbeträge zieht die Feststellung, dass Steuern vorsätzlich hinterzogen wurden, noch weitere Folgen nach sich; eine bedeutsame Rolle spielt hierbei – neben der steuerstrafrechtlichen Verfolgung – die Festsetzung und Erhebung von Hinterziehungszinsen i. S. des § 235 AO. Im nachstehenden Beitrag werden die Voraussetzungen und Modalitäten der Verzinsung hinterzogener Steuern dargestellt.

I. Regelungsgehalt und Zweck der Vorschrift

§ 235 AO regelt, dass hinterzogene Steuern zu verzinsen sind. Mit dieser Regelung soll der Vorteil aus der verspäteten Zahlung der hinterzogenen Steuer bzw. aus dem ungerechtfertigt erlangten Steuervorteil abgeschöpft werden; die Verzinsung als solche soll aber keine Strafmaßnahme darstellen.

II. Voraussetzungen

1. Vollendete Steuerhinterziehung

Grundvoraussetzung für die Verzinsung ist, dass eine vollendete Steuerhinterziehung i. S. der §§ 370 oder 373 AO vorliegt. [i]Eine Hinterziehung liegt im Falle der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO oder bei den übrigen Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 379 ff. AO nicht vor; desgleichen stellen auch die Steuerhehlerei i. S. des § 374 AO und die Begünstigung nach § 369 Abs. 1 Satz 4 AO keine Steuerhinterziehung dar. Dementsprechend entfällt in diesen Fällen eine Verzinsung i. S. des § 235 AO.

Auch die Anstiftung und die Beihilfe zur Steuerhinterziehung führen an und für sich nicht zur Verzinsung nach § 235 AO; allerdings haftet der Anstifter bzw. Beihelfer gem. § 71 AO für die hinterzogenen Steuern und für die Nebenleistungen zu ...

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