Arbeitshilfe Juni 2014

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen bei im Auftrag von Arbeitgebern an Arbeitnehmer erbrachten Supervisionsleistungen - Bindung an die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde - Nutzung unternehmensfremder Räume für die Supervision ist unschädlich

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1. Stellt eine als Supervisiorin tätige Unternehmerin eine andere berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG dar?

2. Ist für die Annahme einer beruflichen Fortbildung die Vermittlung fachspezifischer Kenntnisse erforderlich oder reichen allgemeine Bezüge zum ausgeübten Beruf aus?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB QAAAE-35168