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Einkommensteuer | Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Kapitalvermögen
Im Jahr 2009 bezahlte Schuldzinsen unterfallen laut dem nicht dem Werbungskostenabzugsverbot für Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern sie mit Kapitalerträgen im Zusammenhang stehen, die vor dem zugeflossen sind. Der Kläger hatte lediglich solche durch seine Beteiligung an der GmbH vermittelten Einnahmen erzielt, für die noch das Anrechnungsverfahren galt. Diese hatte er bereits im Jahr 2001 – und damit vor dem Veranlagungszeitraum 2009 – veräußert. Die geltend gemachten Schuldzinsen seien daher ungekürzt, also auch nicht begrenzt durch das Halb- oder Teileinkünfteverfahren, anzusetzen. Auch sei der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten durch die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG nicht ausgeschlossen. Dies folge aus der eindeut...