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Einkommensteuer | Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nicht für reinen Weinbaubetrieb
Nach dem darf für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung (hier: Weinbau) beschränkt, ist der Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln.
Die vom BFH vertretene, zwingende Auslegung des § 13a EStG ist nicht neu, neu ist nur, dass diese Auffassung erstmals zum Gegenstand einer amtlich veröffentlichten Entscheidung gemacht wird. Der BFH hatte bereits entschieden, dass Steuerpflichtige mit einem reinen Verpachtungsbetrieb ( NWB TAAAD-85757) oder einer Imkerei ohne selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Fläc...