Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer während der Elternzeit
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAE-34177 In der Praxis tritt vermehrt wieder die Frage auf, ob Elterngeldberechtigte während der Elternzeit Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen können. Der BFH hatte bereits zu einem früheren Zeitpunkt, und zwar im Jahr 2003, grundsätzlich zu der Frage Stellung genommen, ohne sich inhaltlich weiter mit der Problematik auseinanderzusetzen. Klägerin war damals eine Steuerpflichtige, die sich im Erziehungsurlaub befand und auf ihren beruflichen Wiedereinstieg im erlernten und ausgeübten Beruf vorbereitete (, BStBl 2004 II S. 888). Seit dieser Entscheidung sind zehn Jahre vergangen. An die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) getreten und die Gesetzgebung sowie Rechtsprechung zum Arbeitszimmer unterlagen einem ständigen Wandel. Es wird daher der Frage nachgegangen, ob Elterngeldberechtigte auch im Jahr 2013 im Rahmen ihrer Elternzeit grundsätzlich Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .