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Aufwendungen für ein Arbeitszimmer während der Elternzeit
Anforderungen zur Geltendmachung als vorab entstandene Werbungskosten
[i]Bleschick, NWB 1/2012 S. 16; Nolte, NWB 24/2011 S. 2039In der Praxis tritt vermehrt wieder die Frage auf, ob Elterngeldberechtigte während der Elternzeit Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen können. Der BFH hatte bereits zu einem früheren Zeitpunkt, und zwar im Jahr 2003, grundsätzlich zu der Frage Stellung genommen, ohne sich inhaltlich weiter mit der Problematik auseinanderzusetzen (vgl. , BStBl 2004 II S. 888). Klägerin war eine Steuerpflichtige, die sich im Erziehungsurlaub befand und auf ihren beruflichen Wiedereinstieg im erlernten und ausgeübten Beruf vorbereitete. Seit dieser Entscheidung sind zehn Jahre vergangen. An die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom (BErzGG, BGBl 1985 I S. 2154) ist zum das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom (BEEG, BGBl 2006 I S. 2748) getreten; die Gesetzgebung sowie Rechtsprechung zum Arbeitszimmer unterlagen einem ständigen Wandel. Der Beitrag geht deshalb der Frage nach, ob Elterngeldberechtigte auch im Jahr 2013 im Rahmen ihrer Elternzeit grundsätzlich Aufwendungen für ein Arbeitszimmer absetzen können und zeigt auf, welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen.